Probleme wegen Rodungen am Bahnhof Mühltal im März 2020

Im Außengelände dürfen grundsätzlich keine Zäune aufgestellt werden, auch Hütten und Müllablagerungen sind verboten. Am Bahnhof Mühltal wird dagegen verstoßen, welches Mitglieder des Vereins veranlasste, eine Anzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zu stellen.

Rodung Bf-Gelände März 2020
Rodung für eine fragwürdige Bebauung des Bahnhofgeländes im März 2020. Der Steinbruchverein lehnt eine Bebauung aus Naturschutzgründen entschieden ab.

Zudem wurde am ersten Samstag im März, also nach Beginn der Brut- und Setzzeit etwa die Hälfte der Fläche gerodet. Bodenbrüter finden keinen Unterschlupf mehr, die natürliche Sukzession der letzten Jahre wurde auf dem vorderen Teil des Geländes vernichtet und die Biotopvernetzung zwischen dem VSG im Steinbruch und dem Vogelschutzgewässer im Mittelbachtal ist gefährdert bzw. nicht mehr vorhanden.

Am Bahnhof Mühltal östlich vom Güterschuppen befinden sich nicht genehmigte Zaunelemente, Müll sowie eine Hütte im Außenbereich. Auch an der Bahnlinie, die ca. 2 m unterhalb des Geländeniveaus verläuft, befindet sich ein weiteres Zaunelement, welches im Außenbereich so nicht zugelassen ist.

Zaunelement, Müll und illegale Hütte am Bahnhof Mühltal
Abgestelltes Zaunelement, Müll und Reste einer nicht genehmigten Hütte zwischen Bahngleis und Gelände östlich vom Güterschuppen

Es wird die Wiederherstellung des ursprünglichen, überwiegend naturnahen Zustands durch Entfernung der schädlichen Gegenstände (Zaun, Müll und Hüttenreste) gefordert. Die UNB wurde ersucht, auch die diesbezüglich ggf. erteilten naturschutzrechtlichen Genehmigungen nachzuprüfen. Dabei wurde dem Verein bekannt, dass es keine solche Genehmigungen (nach Februar 2016 ausgestellt) gibt. Im Antwortschreiben der UNB ist nur von einemn Ergänzungsbescheid und eine Ersatzzahlung des Voreigentümer die Rede.

Leider geht das Antwortschreiben der Untere Naturschutzbehörde nur auf einen Teil der angezeigten Punkte ein.

Infolgedessen gab es einen Ortstermin mit dem Eigentümer und mit Hessenforst, dabei wurde u. a. festgestellt, dass der größte Teil des noch bestehenden Baumbestands auf den beiden Parzellen als „Wald“ im Sinne des hessischen Waldrechts eingestuft ist. Unschön: Der Gehölzaufwuchs wurde außerhalb der Schonfrist (belegt durch eine Fotodokumentation) beseitigt, so die weitere Information der UNB.