Satzung des Vereins:
Verein zur Erhaltung der Natur und Landschaft in und um das Natura-2000-Vogelschutzgebiet Steinbruch Nieder-Ramstadt e.V., beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 21. März 2018
Ҥ 1 Name des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
Verein zur Erhaltung von Natur und Landschaft in und um das Natura-2000-Vogelschutzgebiet Steinbruch Nieder-Ramstadt“ Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e. V.“.
2. Der Vereinsname kann dann auch wie folgt abgekürzt werden „Steinbruch Nieder-Ramstadt e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Mühltal.
4. Die Postanschrift ist der Wohnort des/der jeweiligen Vorsitzenden.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
6. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck:
2. sich für den Natur- und Umweltschutz auf dem Gelände des ehemaligen Steinbruchs Nieder-Ramstadt einzusetzen,
3. die Aufnahme einer betrieblichen Nutzung auf dem Gelände des ehemaligen Steinbruchs Nieder-Ramstadt und der Stettbachaue zu verhindern,
4. allen aber vor allem auch jungen Menschen der Gemeinde den Natur- und Umweltschutz der dicht besiedelten Region Südhessens nahe zu bringen,
5. die Gemeinde Mühltal Ortsteil Nieder-Ramstadt bei der Entwicklung eines Konzepts zur naturerhaltenden Nutzung des ehemaligen Steinbruchs zu unterstützen und
6. die Bürger der Gemeinde Mühltal in alle Planungsprozesse den ehemaligen Steinbruchs Nieder-Ramstadt und der Stettbachaue einzubeziehen.
7. Der Verein ist überparteilich.
8. Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen oder militärische Zwecke.
9. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
10. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
11. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
6. Die Mitgliedschaft erlischt:
• durch Tod,
• durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
• durch Austritt, der jederzeit möglich ist. Er wird durch schriftliche Erklärung an den Vorstand wirksam. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet,
• durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet. Rechtsmittel sind dagegen nicht zulässig. Mitglieder, die schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen, sind auszuschließen,
• durch Weigerung der Zahlung des Mitgliedbeitrags bis vier Wochen nach zweiter Mahnung durch den Vorstand. In der zweiten Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung unzustellbar ist.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, dieser und dem Vorstand Anträge vorzulegen.
2. Alle Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Erlöschen des Vereins haben sie keinen Anspruch auf Auszahlung geleisteter Einlagen.
§ 5 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
1. der Vorstand (§ 6) und
2. die Mitgliederversammlung (§ 7).
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der
• Vorsitzenden,
• Kassierer/in,
• Schriftführer/in,
• Bis zu drei Beisitzer/innen mit besonderen Aufgaben.
2. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein gemäß § 26 II BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein vom Vorstand zu benennendes Vorstandsmitglied als ständiger Vertreter des Vorsitzenden bestimmt wird. Ist dieses verhindert, ist der Vorsitzende befugt, ein anderes Vorstandsmitglied für den Einzelfall mit der Vertretung zu betrauen.
3. Der Vorstand und die Kassenprüfer/innen werden jeweils für 2 Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 7.1) mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Jahres vom Vorstand schriftliche Einladung einzuberufen. Die Einladung per E-Mail ist zulässig. Mitglieder ohne bekannte oder gültige E-Mail-Adresse erhalten die Einladung per Post. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen.
2. Die Mitgliederversammlung ist auch zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder durch Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds binnen drei Monaten.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
• die Wahl des Vorstands und ggf Nachwahlen zum Vorstand
• die Wahl von 2 Kassenprüfern/innen und ggf Nachwahlen zu den Kassenprüfer/innen
• die Entlastung des Vorstands,
• Satzungsänderungen,
• Höhe der Mitgliedsbeiträge und
• sonstige Anträge, die spätestens 14 Tage vor Versammlung schriftlich eingereicht werden müssen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Viertels der Vereinsmitglieder innerhalb von 30 Tagen einzuberufen.
5. Den Vorsitz in den Versammlungen führt der/die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der/die Vertreter(in).
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
7. bei Natur- und Umweltschutz relevanten Themen sollten die Naturschutzberater der gesetzlich anerkannten Verbände befragt und gehört werden (BUND-HGNO-NABU).
§ 8 Niederschrift
Über die Versammlungen des Vorstands und der Mitglieder sind Niederschriften zu fertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden in den Mitgliederversammlungen.
§ 10 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer eigens zu diesem Zwecke einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich. Die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden ist dafür erforderlich.
2. Beim Auflösen des Vereins wird das Barvermögen auf die in Mühltal aktiv tätigen und als gemeinnützig anerkannten Naturschutzgruppen aufgeteilt. Die genaue Verteilung regelt die Mitgliederversammlung, die nach $ 10.1. einberufen wurde.